AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ÜBER UNS

Die Pronouvo AG mit Sitz in CH-9205 Waldkirch/SG produziert seit Jahrzehnten bewährte Korkprodukte, insbesondere Hochbaulager, Baulager, Anti-Vibrationslager und technische Spezialitäten für den Bau und die Industrie. 

2. ALLGEMEINES

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Pronouvo AG (nachfolgend «Pronouvo») kommt mit der Bestellung zu den angebotenen Konditionen oder bei abweichenden Bestellungen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Pronouvo zustande. Pronouvo will nicht gebunden sein, ohne dass die vorliegenden Lieferbedingungen Vertragsinhalt bilden. Die Anwendbarkeit von anderen Geschäftsbedingungen wird wegbedungen. Alle Vereinbarungen zwischen Pronouvo und dem Kunden, einschliesslich der Abweichung von diesen Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

3. PREISE UND LIEFERKONDITIONEN

Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes genannt wird, verstehen sich die Preise rein netto in Schweizer Franken (exkl. Mehrwertsteuer) ab dem Produktionswerk in Waldkirch SG. Wünscht der Kunde einen Transport auf die Baustelle oder an einen anderen Ort, werden die Versand- und Transportpauschalen gemäss Ziffer 4 verrechnet. Änderungen im Produktpreis oder in den Versandkosten bleiben jederzeit vorbehalten. Schriftliche Angebote von Pronouvo bleiben, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, während drei Monaten nach der Erstellung gültig. Katalogartikel werden ohne besondere Vereinbarung nur in den aufgeführten Verkaufseinheiten (Streifen, Rollen, Platten) ausgeliefert. Für sogenannten Anbruch einer Verkaufseinheit wird ein Unkostenbeitrag von CHF 30.– zusätzlich zum Produktpreis und den Versandkosten verrechnet. Lieferfristen und Termine sind für Pronouvo nur verbindlich, wenn sie von Pronouvo schriftlich bestätigt wurden. Standardartikel sind in der Regel ab Lager verfügbar; Pronouvo ist bemüht, diese Artikel bei Bestellungen bis 11.00 Uhr noch am gleichen Tag zu versenden. Für spezielle Konfektionierungen benötigt Pronouvo mindestens 5 Tage; bei Grossaufträgen hat sich der Kunde im voraus über die Lieferfristen zu erkundigen. Die Haftung von Pronouvo für Schaden infolge verspäterer Lieferung ist ausgeschlossen, wenn Fristen und Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden.

4. VERSANDKOSTEN INNERHALB DER SCHWEIZ UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

Für Lieferungen unter einem Bestellwert netto von CHF 300.– wird nebst den effektiven Versandkosten (Packet Service oder Cargo Domizil) ein Verpackungs- und Kleinmengenzuschlag von CHF 50.– in Rechnung gestellt. Pronouvo empfiehlt, kleinere Mengen ab dem Lager des Baumaterialhändlers zu beziehen. Für Lieferungen ab einem Bestellwert netto von CHF 301.– bis CHF 2‘499.– werden die effektiven Versandkosten (Packet Service oder Cargo Domizil) verrechnet. Spezielle Konfektionierungen und Verpackungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ab einem Bestellwert netto von CHF 2'500.– werden die Lieferungen franko Baustelle resp. Talstation spediert. Grössere Lieferungen erfolgen in der Regel verpackt auf Euro- Paletten, teilweise mit Rahmen (Austauschgebinde). Falls ein Austausch nicht möglich ist, verrechnet Pronouvo CHF 20.– pro Palette und schreibt dem Kunden bei einwandfreier Rückgabe CHF 14.– gut. Leere Gebinde werden nicht abgeholt. Ein Anteil der Verpackungskosten wird verrechnet.

4.1 VERSANDKOSTEN INS AUSLAND

Lieferungen ins Ausland sind alle ab Werk, die Zustellkosten werden in Rechnung gestellt. Für Lieferungen unter einem Bestellwert netto von CHF 300.-- wird nebst den effektiven Versandkosten ein Verpackungs- und Kleinmengenzuschlag von CHF 50.-- in Rechnung gestellt.

5. ZAHLUNGSKONDITIONEN

Sämtliche Rechnungen von Pronouvo sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung (Verfalltag), rein netto ohne jeden Abzug zahlbar. Nach diesem Zeitpunkt sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. auf dem jeweiligen Rechnungsbetrag geschuldet. Bei der Abrechnung über den Baumaterialhändler gelten dessen Verkaufsbedingungen und Zahlungskonditionen.Der Kunde kann Forderungen gegenüber Pronouvo nicht verrechnen.

6. RETOUREN

Pronouvo kann in der Regel keine Retouren akzeptieren, da die meisten Bestellungen speziell konfektioniert sind. Für Falschbestellungen übernimmt Pronouvo keine Verantwortung. Ausnahmsweise ist Pronouvo bei einem Warenwert von über CHF 300.– bereit, nach vorgängiger Absprache Originalwaren in Versandeinheiten und wieder zu gebrauchendem Zustand zurückzunehmen, wobei für die entstehenden Umtriebe und Wiedereinlagerungen ein Abzug von 35% des Netto-Warenwertes gemacht wird. Bei auftragsbezogenen Fertigungen besteht eine Abnahmeverpflichtung für die ganze, vereinbarte Menge.

7. PRÜFUNGSPFLICHT- UND MÄNGELRÜGE

Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel oder Beschädigungen innert 5 Arbeitstagen schriftlich und unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Andere Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist zutage treten, hat der Kunde Pronouvo gegenüber unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich und unter Angabe der Gründe zu rügen. Betrifft die Mängelrüge bereits verarbeitete Produkte, hat der Kunde nachzuweisen, dass die Produkte entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck und entsprechend den Einsatzvorschriften von Pronouvo verwendet wurden. Bei Transportschäden sind die entsprechenden Vorbehalte beim Abladen anzubringen und Pronouvo ist unverzüglich für diese Schäden zu informieren.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Pronouvo garantiert, dass die Produkte die in den Prospekten genannten technischen Daten aufweisen. Für die Produkte gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Auslieferung an den Kunden. Pronouvo haftet weder für indirekte oder Folgeschäden (Mangelfolgeschäden) noch für Dritteinwirkungen, wie beispielsweise das Verhalten des Kunden oder Dritter. Für die mit dem Produkt verwendeten Drittprodukte trägt der Kunde die ausschliessliche Verantwortung; der Kunde ist auch für den Einsatz der Produkte verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle eines Schadenseintritts sämtliche Massnahmen zu treffen, um die Vergrösserung des eingetretenen oder den Eintritt weiteren Schadens zu verhindern. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

9. HÖHERE GEWALT

Pronouvo haftet nicht für Schäden jeglicher Art, wenn durch Ereignisse gemäss Ziffer 9.1 die Einhaltung oder Erfüllung vertraglicher Pflichten von Pronouvo gestört oder verunmöglicht werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Schäden beim Kunden oder bei einem Dritten eintreten.

9.1. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Umwelt- und Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg sowie sonstige Ereignisse, welche der Kontrolle von Pronouvo einzeln oder gesamthaft weitgehend entzogen sind.

10. GEISTIGES EIGENTUM

Sämtliche im Zusammenhang mit den Produkten stehenden Immaterialgüterrechte verbleiben vollumfänglich im Eigentum von Pronouvo. Ein Rechtsübergang auf den Kunden findet nicht statt.

11. ENTSORGUNG

Die Entsorgung der gelieferten Produkte steht in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden.

12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Für alle Lieferungen von Pronouvo an den Kunden gilt einzig schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf («Wiener Kaufrecht»). Für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Produkten der Pronouvo sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Pronouvo zuständig.

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